Subject:
070326 - Rechtlicher Status der Scientology-Gemeinschaft A1
From:
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Date:
Mon, 26 Mar 2007 16:32:03 +0200
To:
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Sehr geehrter Herr [..],

wir danken Ihnen für Ihre Zuschrift  zur Scientology bzw. zu den Zeugen Jehovas.

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Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen mitteilen, dass die in Deutschland tätigen Scientology-Vereinigungen  größtenteils als eingetragene
Vereine (e.V.) des bürgerlichen Rechts organisiert sind. Sie sind vom Staat weder als gemeinnützig, noch als "Kirche" oder als Körperschaft
des öffentlichen Rechts (KdöR) anerkannt.
Im Übrigen stellt sich bei der Scientology-Organisation ebenso wie bei anderen Organisationen nicht die Frage einer abstrakten Anerkennung
oder Nichtanerkennung als Religionsgemeinschaft, da es zur Ausübung der nach dem Grundgesetz gewährten religiösen Freiheitsrechte keiner
förmlichen staatlichen Anerkennung bedarf. Die rechtliche Einordnung als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft hat allerdings Bedeutung
bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen (etwa des Arbeits- oder Vereinsrechts oder zur steuerlichen Behandlung) und ist insoweit
auch in der Rechtsprechung thematisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass allein die Behauptung und das
Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, nicht die Berufung auf die Frei-
heitsgewährleistung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigt. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem
Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handeln (vgl. BVerfGE 83, 341, 353; BVerfG NVwZ 1993, 357 ff.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt das äußere Erscheinungsbild einer Religion oder Weltanschauung, wenn die Gemeinschaft
ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen Zielen lediglich verbrämt werden, nicht dagegen schon dann, wenn die
wirtschaftliche Betätigung die sonstigen Aktivitäten überwiegt (BVerwGE 90, 112, 116 f.; Anmerkung: diese Entscheidung ist nicht zur
Scientology-Organisation, sondern zur sog. Osho-Bewegung ergangen). Ob die Scientology-Organisation diese Voraussetzungen erfüllt, ist in
der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang offengelassen worden (vgl. zuletzt BVerwGE 105, 313, 318 ff). Nach einer
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt die Scientology-Organisation wegen ihrer vorrangig wirtschaftlichen Ausrichtung nicht die
Merkmale einer Religionsgemeinschaft (BAGE 79, 319 ff.).

Bei dem zwischenzeitlich beendeten Rechtsstreit des Landes Berlin mit den Zeugen Jehovas ging es demgegenüber um die materiellen Voraus-
setzungen für die von dort beantragte Verleihung des sog. Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichs-
verfassung an diese Religionsgemeinschaft. Streitgegenstand dort war die Frage, ob die betreffende  Religionsgemeinschaft erwarten lässt,
dass sie die ihr mit dem Körperschaftsstatus übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen
Bindungen ausübt und ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen
Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes
nicht gefährdet (vgl. BVerfGE 102, 370, 393).

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen konnte und verbleibe

       Mit freundlichen Grüßen
             Im Auftrag
                [Name]
     Bundesministerium des Innern
              Referat O 3
           - Bürgerservice - 
